BV RecklinghausenGrün für alle

Grün für alle

                                 23.05.2025

Allgemeine Bauvorschriften erstellt am 10.03.2016.docx 

 

       
 

Bezirksverband Recklinghausen

der Kleingärtner e.V.

         Auf der Jungfernheide 44, 45659 Recklinghausen

 

 
 

Verbindliche Bauvorschriften für die Kleingärten in Recklinghausen

gemäß BKleingG vom 28. 02.1983

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ein Merkblatt für bauliche Anlagen in Dauerkleingärten der Stadt Recklinghausen

 

Allgemeine Vorschriften:

Hinsichtlich der Größe der Gartenlauben hat das Bundeskleingartengesetz in der gültigen Fassung vom 28.02.1983 im § 3 Absatz 2 eine Regelung folgenden Inhalts geschaffen:

Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 qm Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig. Die §§ 29 – 36 des Bundesbaugesetzes über die Zulässigkeit von Bauvorhaben bleiben unberührt.

Für bauliche Anlagen jeglicher Art, insbesondere Lauben, An- und Umbauten, Pergolen, Grillkamine, Kleingewächshäuser u.a. ist grundsächlich die schriftliche Genehmigung bei Bezirksverband Recklinghausen der Kleingärtner e.V. einzuholen. Bauliche Anlagen dürfen nur unter Beachtung etwaiger Baurichtlinien und ausschließlich in den im Gartenplan oder durch Einzelgenehmigung festgelegten Plätzen errichtet werden. Sie müssen in Anpassung an den Landschaftscharakter so gestaltet werden, dass sie einen Schmuck der Gartenanlage darstellen. In Abstimmung mit dem Bezirksverband hat seinerzeit die Stadtverwaltung für alle Kleingartenanlagen in Recklinghausen Laubentypen festgesetzt.

Die Beratung und Kontrolle bei der ordnungsgemäßen Durchführung der einzelnen Bauvorhaben erfolgt durch den betreffenden Kleingärtnerverein und dem Bauausschuss des Bezirksverbandes Recklinghausen.

Zugelassene bauliche Anlagen sind ordnungsgemäß zu unterhalten, und dürfen weder das Bild des Einzelgartens noch das der Kleingartenanlage stören.

 

Bauvorschriften:

 

Lauben:

Für Laubenneubauten gemäß Bundeskleingartengesetz gilt folgende Regelung:

Die Lauben dürfen einschließlich Abort, Geräteraum und überdachtem Freisitz 24 qm überdachte Grundfläche nicht überschreiten. Die Lauben dürfen nur eingeschossig sein. Das Unterkellern ist nicht gestattet. Die Lauben dürfen folgende Höhen nicht überschreiten:

Bei Pultdach, Flachdach: 2,60 m.

Bei Satteldach und anderen Dachformen: Traufhöhe (unterste Kante der Dachfläche)

höchstens 2,40 m; Dach und Firsthöhe höchstens 3,60 m.

 

Die Lauben dürfen nur nach dem, zwischen der Stadt Recklinghausen und dem Bezirksverband Recklinghausen der Kleingärtner e.V. abgestimmten Festlegungen, aufgestellt werden. Änderungen am Baukörper der genehmigten Laube, Anbauten oder Nebenanlagen sind unzulässig. Es gelten die von der Stadt Recklinghausen vorgegebenen Typenpläne für Lauben.

 

  1. Grillkamine

Im Kleingarten ist ein Grillkamin in einer Höhe von 2,20 m und einer Grundfläche von

1 m² zulässig. Bei der Auswahl des Standortes sind die feuerrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Hierbei ist besonders zu beachten, dass in Gärten, deren Abstand weniger als 25 m zum Waldrand beträgt, keine Grillanlage errichtet werden darf. Grillkamine dürfen nicht fest mit dem Erdreich verbunden sein. Vorhandene Grillanlagen, die den o.g. Normen nicht entsprechen, müssen reduziert oder abgebaut werden. In Grillkaminen darf kein Holz verbrannt werden.

 

  1. Schwimmbecken

Das Aufstellen von Schwimmbecken ist wegen der Abwasserproblematik und Chemikalienbehandlung verboten. Kinderplanschbecken mit einem Durchmesser bis zu 2 m werden geduldet (es dürfen im Wasser keine chemischen Mittel zur Anwendung gebracht werden).

 

  1. Teiche und Feuchtbiotope

Der Bau von Feuchtbiotopen oder Teichen in einer Größe von maximal 6 qm Grundfläche und einer Tiefe von maximal 80 cm ist gestattet.

 

  1. Trampoline

Die Anzahl und Größe der Trampoline sollte für einen Kleingarten – bzw. für die Kleingartenparzelle verhältnismäßig sein. Es sollen bei der Benutzung die in den Gartenanlagen geltenden Ruhezeiten (13:00 Uhr – 15:00 Uhr Mittagsruhe) eingehalten werden.

 

  1. Sichtschutzzäune

Sichtschutzelemente aus Holz mit einer Höhe von bis zu 2 m und in einer Länge von max. 5 m sind erlaubt. Die Aufstellung ist nur im hinteren Drittel der Gartenparzelle im Bereich der Gartenlaube in Absprache mit dem Vereinsvorstand gestattet.    

                                

  1. Kleingewächshäuser

Je Parzelle ist jeweils ein Kleingewächshaus bis zu einer Größe von 2,00 X 2,60 m und einer Höhe von maximal 2,20 m erlaubt. Dazu bedarf es der schriftlichen Genehmigung des Vereinsvorstandes. Das Kleingewächshaus darf nicht mit dem Untergrund fest verbunden sein.

  1. Pergolen:

Pergolen in einer Länge bis maximal 10 m sind erlaubt. Pergolen dienen der Gartengestaltung und sind nach oben offene Laubengänge zur Berankung mit Pflanzen. Die Überdachung einer Pergola ist nicht erlaubt.

  1. Terrassen, Wege sowie ergänzende, befestigte Platzflächen

Die Größe der befestigten Terrasse, Wege, sowie ergänzender Platzflächen in einer Kleingartenparzelle richtet sich nach der innerhalb der Gartenparzelle maximal zulässigen Befestigung. Die Befestigung mit Pflaster oder Platten darf auf die Parzellengröße bezogen nicht mehr als maximal 20 % der Gesamtfläche (inklusive Laube) betragen. Befestigte Freisitze innerhalb des Gartens dürfen nicht überdacht werden.

  1. Kompostplatz

Jeder Pächter ist verpflichtet, in seinem Garten einen Komposthaufen anzulegen. Anfallende organische Gartenabfälle sind dort zu kompostieren.

  1. Ausnahmeregelung zu Feuerstätten in der Laube

Die bereits vorhandenen Feuerstätten und Kamine in den Gartenlauben können weiter betrieben werden, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister die Feuerstelle zertifiziert hat und der Kamin mindestens einmal pro Jahr von einem Schornsteinfeger gefegt wird.

 

  1. Ausnahmen zur Anlage 2 zum Generalpachtvertrag

In Überschreitung der Anlage 2 zum Generalpachtvertrag (Nicht statthafte Baulichkeiten und Einrichtungen nach §4 Absatz 1 Generalpachtvertrag) wird die Errichtung von freistehenden, nicht überdachten Pergolen sowie von Grillkaminen gestattet.

 

Anmerkung:

Bauten entsprechend Punkt 1 und 5 werden bei Aufgabe der Gartenparzelle nicht entschädigt.

 

Falls die Baulichkeiten bei Pächterwechsel nicht den gültigen Vorschriften entsprechen, müssen sie vom scheidenden Kleingartenpächter auf eigene Kosten zurückgebaut werden und sind nicht zu entschädigen.

 

Die oben genannten Änderungen treten mit dem Datum der Unterschrift dieser Zusatzvereinbarung in Kraft und werden Bestandteil des Generalpachtvertrages zwischen der Stadt Recklinghausen und dem Bezirksverband Recklinghausen der Kleingärtner e.V..  Diese neue Bauordnung ist in den Kleingartenanlagen im Bereich des Generalpachtvertrages Recklinghausen anzuwenden und ist Bestandteil der Unterpachtverträge mit den im Generalpachtvertrag bezeichneten Kleingärtnervereinen.

Anlage:

 

  • Typenpläne Lauben  

 

Stadt Recklinghausen

 

………………………………………..………

 

Bezirksverband Recklinghausen der Kleingärtner e.V.

 

Recklinghausen,  .……………………………………..

 


Eine Information vom Bezirksverband Recklinghausen der Kleingärtner e.-V.

Werner Placzek Vorsitzender Bezirksverband



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                                  8.05.2025

 

Die Aufgaben der Kassenprüfung im Detail:


Dürfen & müssen: Befugnisse & Verpflichtungen der Kassenprüfer

 

Die Aufgaben der Kassenprüfung im Detail.pdf <<<< hier klicken


Die Kassenprüfer erhalten Einsicht in alle finanziellen Unterlagen des Vereins oder des Verbandes. Das bedeutet, sie erhalten Auskünfte über den Bestand und die Verwendung der finanziellen Mittel durch den Vorstand. Auch der Kassierer ist eine unverzichtbare Quelle für wichtige Liquiditätsinformationen. Als bedeutender Teil der Befugnisse steht nach Jahresabschluss dessen Überprüfung an. Dies erfolgt selbstverständlich erst zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres. Sind dabei oder auch im laufenden Geschäftsjahr Unregelmäßigkeiten festgestellt worden, ist die Kassenprüfung dazu berechtigt und angehalten, den Vorstand sowie das Plenum der Mitgliederversammlung darüber zu informieren.


So muss die Kassenprüfung vorgehen


Die Kassenprüfer sind nicht verpflichtet, jeden Geschäftsvorgang detailliert auf Zweckmäßigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Die Prüfungen können sich auf stichprobenhafte Kontrollen beschränken.
- Die Kassenprüfung befindet sich nicht der Bringschuld, Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsführung im Detail nachzuweisen. Der Vorstand dagegen muss in seinem Geschäftsbericht die notwendigen Auskünfte erteilen.
- -Die Information einzelner Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung ist nicht zulässig. Eine Auskunftspflicht besteht nur gegenüber der Mitgliederversammlung.
- Kassenprüfer sind nicht berechtigt, Geschäfte des Vorstandes zu kritisieren, indem sie behaupten, dass sie selbst Investitionen oder Vergleichbares preisgünstiger durchgeführt hätten. Der Vorstand kann nicht von den Kassenprüfern gerügt werden.


Wichtige Prüfungsbereiche: Die Kassenprüfungshinweise


Die Prüfung der Transaktionen im Rahmen des Vereins- oder Verbandsgeschehens fällt in die Zuständigkeiten der Kassenprüfung. Diese Transaktionen lassen sich in fünf Bereiche einstellen, die wir hier in aller Kürze aufschlüsseln wollen.


1. Prüfung der Bargeldgeschäfte

-  Abgleich von Bargeldbestand und Kassenbuch                                                                      -Kontrolle der Eintragungen im Kassenbuch und des Übertrages                                     -. Nachweise über die Ein- und Abgänge des Bankkontos                                                 - Prüfung der Bar- Belege     

2. Prüfung der Belege

- Abgleich von Buchungen und Belegen                                                                                          -Prüfung, ob Belege ordnungsgemäß ausgefüllt und abgezeichnet sind .             - Prüfung der ordnungsgemäßen Buchung von Einnahmen und Ausgaben auf dem jeweiligen Konto

 

3. Prüfung der Geldbewegung auf den Bankkonten

- Vorgehen wie bei der Belegprüfung                                                                                           - Prüfung der fortlaufenden Übereinstimmung von Kontoständen und Bankauszügen                                                                                                                     - Prüfung der fortlaufenden Übereinstimmung von Bankauszügen und Kassenbuch


4. Prüfung der sachlichen Richtigkeit 


- Vergleich der tatsächlichen Ausgaben mit dem von der Mitgliederversammlung bestätigten Haushaltsvorschlag                                                                                                      - Prüfung der Übereinstimmung von außerplanmäßigen Ausgaben und Ausgaben gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung oder Vorstand


5. Prüfung des Jahresabschlusses


- Starker Fokus auf rechnerischer Korrektheit                                                                           - - Vollständige Übernahme der Einnahmen und Ausgaben in den Jahresabschluss

Ende des Geschäftsjahres: So sieht der Bericht der Kassenprüfer aus


In der Jahreshauptversammlung trägt der Kassenprüfer den Prüfungsbericht vor. Damit kommt die Kassenprüfung ihrer Auskunftspflicht gegenüber des Vereins oder Verbandsmitgliedern satzungsgemäß nach. Der Bericht sollte kurz und knapp sein, denn den ausführlichen Geschäftsbericht zu geben, liegt in der Hand des Vorstandes. Für das geprüfte Haushaltsjahr stellen die Kassenprüfer abschließend den Antrag auf Entlastung des Vorstandes und des Kassierers. Der vorzutragende Bericht der Kassenprüfer sollte kurz und verständlich sein. In der Jahreshauptversammlung trägt einer der Kassenprüfer den Prüfungsbericht vor. Damit kommt die Kassenprüfung ihrer Auskunftspflicht gegenüber den Verein- oder Verbandsmitgliedern satzungsgemäß nach. Der Bericht sollte kurz und knapp sein, denn den ausführlichen Geschäftsbericht zu geben, liegt in der Hand des Vorstandes. Für das geprüfte Haushaltsjahr stellen die Kassenprüfer abschließend den Antrag auf Entlastung des Vorstandes und des Kassierers.


Recklinghausen, 07.05 2025


Bezirksverband Recklinghausen der Kleingärtner e.V.

 

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                              8.05.2025

 

Hier sind die grüne Mustervereinssatzung und die orange neue Vereinssatzung hinterlegt und kann heruntergeladen werden.

 

    >>>>>>>>satzung-des-kleingartenvereins-web1.pdf <<<<<<<<<<<<< orange

>>>>>>>>>>Mustervereinssatzung (1).pdf <<<<<<<<<<<<<grüne 

 

Ein Service vom Bezirksverband

Eure

Maria Althaus

 

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                                   6.03.2025

Informationen zur Mitgliederversammlung im Verein

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, mindestens jedoch einmal zu Beginn des Geschäftsjahres. Sie ist ferner zu berufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und Gründe verlangt.

Mitgliederversammlung sind durch den Vorsitzender/in, im Verhinderungsfalle durch seinen Stellvertreter/in, mit einer Frist von 14Tagen schriftlich mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuberufen. Aushang in der Gartenanlage  genügt. 

 

Hierbei sollte nicht vergessen werden, dass diese Einladung mit den vollständigen Tagesordnungspunkten,

vom Vereinsvorsitzenden

unterschrieben

sein muss! 

Sonst verliert die Einladung u.U. ihre Gültigkeit 

und die getroffenen Beschlüsse können angefochten werden...

(Siehe § 26) < Satzung.

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. 

Der Sinn und Zweck einer Mitgliederversammlung ist geregelt im Bundeskleingartengesetz, sowie auch in der Vereinssatzung.

 

Hier noch einmal zur Erinnerung ein Auszug aus:

Aus dem Handbuch für Kleingartenpraktiker von Mainczyk/Nessler Auflage 1 von 2020: Vereinsrecht im Kleingärtnerverein steht dies unter:

§10 Mitgliederversammlung,

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind besondere.

a) Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderungen sowie die Kleingartenordnung, soweit diese Satzung nicht anderes vorsieht.

b) Wahl des Vorstands, soweit diese Satzung nicht anderes vorsieht.

c) Wahl Kassenprüfer

d) Beschlussfassung über Grundsatzfragen und Anträge.

e) Beschlussfassung über Mitgliederbeiträge, 

Umlagen, Gemeinschaftsarbeiten u.a. und der Beitragsordnung.

f) Beschlussfassung über den Widerspruch gegen Ausschluss von Mitgliedern.

g) Ernennung von Ehrenmitglieder, soweit die Satzung nicht anderes vorsieht.

h) Jährliche Entgegennahme des und Beschlussfassung über den 

Geschäftsbericht des Vorstands und den Kassenbericht, sowie des Berichts der Kassenprüfer.

I) Entlastung des Vorstands

Mit freundlichem "Gut Grün"

Werner Placzek

Vorsitzender im Bezirksverband Recklinghausen der Kleingärtner e.V.

 



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                                     15.02.2025

Das Pachtverhältnis, Kündigung und Beendigung:


Auf den ersten Blick mag es nicht viele Möglichkeiten geben, wie ein Pachtverhältnis
beendet werden kann, doch dem ist nicht so. Zwar ist eine schriftliche Kündigung ein
verbreiteter Weg, den Vertrag zwischen dem Pächter eines Kleingartens und dem
Kleingartenverein zu beenden, dennoch können wir im Alltag drei weitere Szenarien
beobachten. Zudem ergeben sich immer wieder Fragen rund um die Kündigung eines
Kleingartens und die verbundenen Rechte der Pächter. Werfen wir einmal einen Blick darauf.


Während die Kündigung per Schreiben seitens des Pächters an den Vorstand eine gängige
Methode ist, rechtmäßig zu kündigen, gibt es noch weitere Arten, das Pachtverhältnis zu
beendigen. Nicht alle davon enthalten auch das Einvernehmen aller Vertragspartner.
1.) Einvernehmliche Aufhebung zwischen Verein und Pächter
Das bedeutet, der Pächter und der Verein lösen das Pachtverhältnis ohne Einhattung einer
Kündigungsfrist. Beide Parteien müssen mit der Kündigung des Pachtvertrages
einverständen sein.
2.)Kündigung durch den Verein nach Maßgabe des Bundeskleingartengesetzes
Eine Kündigung nach §8 BKleingG gilt ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, wenn der
Pächter mit der Pachtzahlung für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb
von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung die Pachtzinsforderung erfütlt. Des Weiteren,
wenn der Pächter oder ihm angehörige Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen
begehen, dass dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet
werden kann. Das kann zum Beispiel die Störung des Friedens in der
Kleingärtnergemeinschaft sein.
Die Kündigung nach §9 BKleingG (ordentliche Kündigung) ist möglich, wenn der Pächter
ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Verpächters die nicht kleingärtnerische
Nutzung fortsetzt. Auch wenn er andere Verpflichtungen verletzt, kann dies in Erwägung
gezogen werden. Das können Fälle von dauerhaftem Bewohnen der Laube sein. Auch, wenn
der Pächter der Parzelle unbefugt Dritten überlässt, bei ausbleibender Beseitigung schwerer
Bewirtschaftungsmängel oder der Gemeinschaftsleistungen ist eine ordentliche Kündigung
nach § 9 BKleingG rechtmäßig.
Der Tod des Pächters
Stirbt der Kleingärtner, endet der Pachtvertrag gemäß § 12 BKleingG mit dem Ablauf des
Kalendermonats, der auf den Tod des Pächters folgt. Ein Pachtvertrag, den Eheleute oder
Lebenspartner gemeinschaftlich geschlossen haben, wird beim Tode eines Ehegatten oder
Lebenspartners mit dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner fortgesetzt.

Wenn ein
Pachtvertrag durch die Eheleute oder Lebenspartner nicht gemeinschaftlich geschlossen
wurde, hat der Überlebende jedoch keinen Anspruch auf Weiterführung. Dann fällt die
Parzelle wieder an den Verein zurück.

Ein Service vom

Bezirksverband Recklinghausen der Kleingärtner e.V.

IMG_20250118_0001.pdf

 

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                               20.11.2021

Informationen zur Mitgliederversammlung im Verein

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, mindestens jedoch einmal zu Beginn des Geschäftsjahres. Sie ist ferner zu berufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und Gründe verlangt.

Mitgliederversammlung sind durch den Vorsitzender/in, im Verhinderungsfalle durch seinen Stellvertreter/in, mit einer Frist von 14Tagen schriftlich mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuberufen. Aushang in der Gartenanlage  genügt. 

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. 

Der Sinn und Zweck einer Mitgliederversammlung ist geregelt im Bundeskleingartengesetz, sowie auch in der Vereinssatzung.

                               10.10.2020

Liebe Gartenfreunde,

Thema Zusatzwahl.

Ein Vorstand ist lt. Gesetz und Satzung weiterhin geschäftsfähig,

wenn dieser verbleibende Vorstand in einem Verein

aus einem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied

Kassierer*In und/oder Schriftführer*In

des geschäftsführenden Vorstandes besteht/ bestehen und den Verein weiterführt/weiterführen.

Trotzdem müssen die Positionen, die 

z.B. durch den Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes entstanden sind,

wieder neu besetzt werden, um somit als vollständiger Vorstand den Verein/Verband

auch nach außen oder aber auch vor Gericht zu vertreten.

Für die Übergangszeit, bis zur nächsten Mitgliederversammlung, 

gibt es nach dem Gesetz eine vorübergehende Lösung

um die vakanten Positionen zu besetzen. Denn diese

wichtigen Vereinsarbeiten, wie z.B. Zahlungsvorgänge im Verein,

oder Vorstandssitzungen etc., müssen termingerecht erledigt werden.

 

Wenn in einer Mitgliederversammlung

eine einzelne zu wählende Vorstandsposition

nicht besetzt werden konnte,

oder aber ein einzelnes Vorstandsmitglied

vor Beendigung seiner/ihrer Amtszeit

noch vor der nächsten Mitgliederversammlung

zurückgetreten ist,

kann und darf der Vereinsvorstand in diesem Fall nach Paragraph 58 Nr.3 BGB

diese Position vorübergehend (kommissarisch) mit einem geeigneten

oder freiwilligen Vereinsmitglied per Mehrheitsbeschluss in einer internen Vorstandssitzung

mit allen übrigen Vorstandsmitgliedern ernennen/intern wählen.

Dies bezeichnet man als Kooptierung.

 

In der hier hinterlegten PDF-Datei als allgemeine Information

kann nachgelesen werden,

was kooptierte Vorstandsmitglieder dürfen

und was nicht.

- Hier die Datei zum Anklicken - 

Ergänzungswahl im Vorstand. Was kooptierte Vorstandsmitglieder dürfen.pdf   

Diese Zusammenstellung der PDF-Datei ist ein Service des Bezirksverbandes Recklinghausen der Kleingärtner e.V.

- und unterliegt keiner anwaltlichen Beratung

- und auch keiner fremdgenutzten Quelle zugrunde.

Sie wurde von uns zusammengestellt und dient den Vereinen als kleine Hilfe

oder Rat. 

 

Ein Service des Bezirksverbandes Recklinghausen der Kleingärtner e.V.

 

mit freundlicher Empfehlung

Werner Placzek

Bezirksverbandsvorsitzender

                                                 
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                                                           3.07.2020


Grundsätzliches zum Kleingarten. Was sagt das "BKleinG" darüber?

Aus dem Bundeskleingartengesetz.pdf

Mit freundlicher Empfehlung

Werner Placzek

Vorsitzender des Bezirksverbandes
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                                                           2.06.2020

Delegierte und Beisitzer, unverzichtbar für jeden Kleingärtnerverein

Hier ist eine kleine Orientierungshilfe über die Funktion, das Aufgabenfeld und deren jeweilige Amtszeit für:

  1. Den erweiterten Vorstand, = den Beisitzern
  2. Den Delegierten

 als kurze Zusammenfassung aufgeführt. 

Delegierte im Verein.pdf <<<      (Bitte anklicken, um Datei zu öffnen.)

Zu 1.   Beisitzer*Innen sind für jeden Verein unverzichtbar.

Zu 2.   Die Delegierten, die Stellvertretung des Vereines

Besonderer HinweisDelegierte sind berufen und werden persönlich zu der Versammlung eingeladen. Sie bekleiden ein wichtiges und unverzichtbares Amt. Sie sollten ihrer Verpflichtung unbedingt nachkommen und der Einladung Folge leisten.

Rein rechtlich ist ein Fernbleiben oder Versäumnis des Termins nur in zwingenden und oder gesundheitlichen Gründen – mit Einschränkungen- gestattet. Ohne ausreichende Freistellung und wichtiger Begründung kann es ggf. zu rechtlichen Konsequenzen kommen.

Zusammengefasst von Maria Althaus

im Auftrag von

und mit freundlicher Genehmigung zur Informatio/Service an die Mitglieder

 

Werner Placzek

Vorsitzender im Bezirksverband Recklinghausen der Kleingärtner e.V. 

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Informationen zur Mitgliederversammlung im Verein

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, mindestens jedoch einmal zu Beginn des Geschäftsjahres. Sie ist ferner zu berufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und Gründe verlangt.

Mitgliederversammlung sind durch den Vorsitzender/in, im Verhinderungsfalle durch seinen Stellvertreter/in, mit einer Frist von 14Tagen schriftlich mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuberufen. Aushang in der Gartenanlage  genügt. 

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. 

Der Sinn und Zweck einer Mitgliederversammlung ist geregelt im Bundeskleingartengesetz, sowie auch in der Vereinssatzung.

 

Aus dem Handbuch für Kleingartenpraktiker von Mainczyk/Nessler Auflage 1 von 2020: Vereinsrecht im Kleingärtnerverein steht dies unter:

§10 Mitgliederversammlung,

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind besondere.

a) Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderungen sowie die Kleingartenordnung, soweit diese Satzung nicht anderes vorsieht.

b) Wahl des Vorstands, soweit diese Satzung nicht anderes vorsieht.

c) Wahl Kassenprüfer

d) Beschlussfassung über Grundsatzfragen und Anträge.

e) Beschlussfassung über Mitgliederbeiträge, 

Umlagen, Gemeinschaftsarbeiten u.a. und der Beitragsordnung.

f) Beschlussfassung über den Widerspruch gegen Ausschluss von Mitgliedern.

g) Ernennung von Ehrenmitglieder, soweit die Satzung nicht anderes vorsieht.

h) Jährliche Entgegennahme des und Beschlussfassung über den 

Geschäftsbericht des Vorstands und den Kassenbericht, sowie des Berichts der Kassenprüfer.

I) Entlastung des Vorstands

Mit freundlichem "Gut Grün"

Werner Placzek

Vorsitzender im Bezirksverband Recklinghausen der Kleingärtner e.V.