Wissenswertes
14.02.2025
Regeln für Hobbygärtner
Das ist beim Heckenschnitt erlaubt.
Der Hobbygärtner darf in seinem Garten nicht walten, wie er möchte. Er muss sich u. a. an
das Bundesnaturschutzgesetz halten. Und das verbietet ihm den ganzen Sommer über
einen starken Schnitt seiner Hecke. Ab Oktober aber, darf wieder geschnitten werden.
Zwischen 1. März und 30. September dürfen Hecken, aber auch Gebüsche sowie Röhricht
und Schilfbestände in der freien Landschaft und in Siedlungsbereichen nicht zerstört oder
stark geschnitten werden. Das bedeutet auch: Feldwege dürfen nicht gerodet werden. Wer
das Verbot missachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Es droht ein Bußgeld von bis zu
50.000 Euro. Damit sollen Tiere und ihr Lebensraum geschützt werden, Vögel brüten nun
unter anderem in den Gehölzen.
Meine Hecke ist zu groß geworden. Was mache ich jetzt?
Hobbygärtner dürfen laut Gesetz immerhin die Zuwächse stutzen und damit ihre Hecke und
Sträucher formen und pflegen. Davor sollte der Hobbygärtner sich aber jeweils
vergewissern, dass keine Vögel mehr in der Pflanze nisten. Der Bund für Umwelt und
Naturschutz Deutschland (BUND) empfiehlt grundsätzlich, abschnittsweise vorzugehen – so
können Heckenbewohner fliehen.
Was sagen Umweltschützer?
Der Nabu Hamburg rät sogar von den Pflegemaßnahmen ab. Denn Elterntiere können sich
davon so gestört fühlen, dass sie das Nest aufgeben, und die Brut verhungert. Wer die Hecke
früh stutzt, muss in der Regel ein zweites Mal ran. Der BUND rät grundsätzlich zu einem
Schnitt im Oktober oder November. Dann sind nicht nur die Jungvögel flügge geworden,
sondern die Gehölze befinden sich auch in der Ruhephase.
Wie schneide ich meine Hecke richtig?
Hecken haben am besten eine breite Basis, die nach oben hin schmaler wird, erklärt die
Landwirtschaftskammer. Die Hecke wirkt in der Seitenansicht dann wie ein Trapez. So
kommt dann auch an den unteren Bereich immer genügend Licht. Da Sonnenstrahlen die
Schnittstellen sehr austrocknen, rät der BUND, die Gehölze erst am späten Nachmittag zu
schneiden, wenn die Sonne tiefer steht. Und wer den Vögeln etwas Gutes tun will, sollte
Astquirlen immer stehen lassen. Das sind Verästelungen, in die sich Nester besonders gut
setzen lassen.
Regeln für Hobbygärtner beim Heckenschnitt-2 (1).pdf
Empfohlen von Bezirksverband Recklinghausen der Kleingärtner e.V.
Werner Placzek
Vorsitzender des Bezirksverbandes
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5.02.2025
Pächter muss seinen Garten selbst bewirtschaften,
sonst droht ihm/ihr die Kündigung.
Wer einen Kleingarten pachtet, muss ihn selbst bewirtschaften – sonst droht die Kündigung. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main hervor (Az.: 33 C 684/17), über das die Zeitschrift "Der Fachberater" des Bundesverbands Deutscher Gartenfreunde (Nr. 3/2019) berichtet hatte.
Gesetzeslage an diesem Beispiel und die Begründung.
Das Bundeskleingartengesetz (BKleingartenG) definiert in §1 den Kleingarten unter anderem dahingehend, dass er vom Kleingärtner*In selbst und kleingärtnerisch bewirtschaftet werden muss. Eine „Unterverpachtung des Kleingartens/Parzelle“ durch den aktuellen Einzelpächter ist also nicht möglich und verboten. Laut dieser Definition ist in § 9 Abs. 1^Ziff.1 BKleingartenG festgelegt, dass ein Kleingartenpachtvertrag gekündigt werden kann, wenn der/die Kleingärtner*In den Garten unbefugt einem Dritten überlässt.
„Nach der Gesetzeslage ist der Kleingärtner verpflichtet, die Bewirtschaftung seiner Kleingartenparzelle selbst vorzunehmen. Daher muss der Kleingärtner körperlich in der Lage sein, die Bewirtschaftung auch tatsächlich zu gewährleisten. In der Person des Kleingärtners macht also das BKleingG keine Einschränkungen für den Fall, dass ein Kleingärtner alters- oder krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, seine Parzelle zu bewirtschaften.“- Zitat von Klaus Kuhnigk Jurist des Landesverbandes Berlin der Gartenfreunde e.V..
Im vorliegendem Fall war der Pächter aus Frankfurt-Bockenheim -nach eigener Aussage - gesundheitlich nicht mehr in der Lage gewesen seinen Garten selbst zu bewirtschaften und wohne im Übrigen auch entfernt vom Garten. Er bestätigte bei seiner Aussage, dass er selbst gärtnerisch nicht mehr tätig gewesen sei, aber die Bewirtschaftung kompetenten freiwilligen Helfern („dritten Personen“) per „Generalvollmacht“ überlassen (vergleiche AG Frankfurt, a.a.O.Rz.7).
Trotz mehrmaligen unbeantworteten Kontaktversuchen des Kleingärtnervereins zum Pächter wurde dieser nun wegen der unbefugten Überlassung abgemahnt und die Beendigung des Pachtverhältnisses angekündigt.
Da er dieses Verhalten nicht einstellte erfolgte im Juli 2017 die ordnungsgemäße Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Kleingärtnerverein.
Das Amtsgericht bestätigte dies und begründete das Urteil: Eine unerlaubte Drittnutzung nach der Vorschrift des BKleinG liegt immer dann vor, wenn der Nutzungsberechtigte selbst seine Nutzungsabsicht aufgegeben hat bzw. diese auf eine so geringe Tätigkeit beschränkt hat, dass der Drittnutzer die überwiegende tatsächliche Sachherrschaft des Gartens übernimmt.
Das Amtsgericht führte weiterhin aus, dass der Verein sich aussuchen darf, wer die Gartenfläche nutze. Eine Nutzung durch Dritte widerspreche zudem dem Sinn eines Gemeinschaftsverhältnisses in der Kleingartenanlage, so die Begründung. Kleingärtner dürfen sich demnach helfen lassen. Sie müssen aber weiter an der Arbeit Interesse zeigen. (Amtsgericht Frankfurt a.a.O.Rz.10)
Wer darf mitarbeiten/helfen?
Nur Familienangehörige
Zulässig ist es jedoch, dass die Bewirtschaftung der Kleingartenparzelle durch „Familienangehörige“ gewährleistet wird. Zu den Familienangehörigen zählen die im Haushalt eines Kleingärtners lebenden Familienmitglieder, sowie auch die Person, die dem Kleingärtner in seinem Kleingarten hilft, die mit ihm tatsächlich verwandt ist (Enkel). Allerdings gehört nicht jeder Verwandte zum Begriff des Familienangehörigen. Der Verwandte muss „rechtlich oder moralisch zum Unterhalt oder sonstiger Fürsorge gegenüber dem Kleingärtner verpflichtet“ sein. Zu dem Personenkreis der Familienangehörigen gehören damit der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner nach dem LPartG, sowie sämtliche Verwandten ersten Grades und gegebenenfalls auch zweiten Grades. Alle übrigen Verwandten gehören nicht hierzu.
Empfehlung: Man kann aber auch den Vereinsvorstand ansprechen, ob ihn ein Vereinsmitglied (bei schwereren Arbeiten wie z.B. beim Baumschnitt, oder Umgraben etc.) helfen kann.
Zur Information:
Mit freundlicher Genehmigung
von Werner Placzek
Bezirksverbandsvorsitzender
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Liebe Gartenfreunde,
eine ergänzende Erklärung zur neuen Satzung:
Die Regelung in Kleingartenanlagen:
Bodenschutz vor Baumschutz.
Zu § 27 Nutzung des Kleingartens VI
der neuen orangen Satzung.
Hier wird auf den Schutzzeitraum des Bundesnaturschutzes nach § 39 Abs. 5, Nr. 2 bestanden.
Zu Information: Es kann nicht alles in der Satzung stehen. Aus diesem Grund müssen sich Vereinsvorstände immer im Bundeskleingartengesetz informieren. Dafür gibt es das Bundeskleingartengesetz.
Zur Auklärung:
Bundeskleingartengesetz §1
Die Baumschutzsatzung bzw. – verordnung regelt nicht die Bodennutzung.
Sie verfolgt einen anderen Zweck, und zwar die Bäume aus naturschutzrechtlichen Gründen zu schützen. Verhindern oder beeinträchtigen die so geschützten Bäume z.B. den Anbau von Obst und Gemüse durch Beschattung oder Durchwurzelung, - was das Kernmerkmal der kleingärtnerischen Bodennutzung ist,- dann steht die Baumschutzsatzung bzw. – verordnung der Realisierung der rechtsverbindlich festgesetzten Bodennutzung entgegen. Sie nimmt Einfluss auf die Bodennutzung, obwohl dies weder ihr Zweck noch ihre Aufgabe ist. Sie „verstößt“ insoweit gegen rechtsverbindliche Bodennutzungsregelungen. In diesen Kollisionsfällen genießt die im Bebauungsplan festgesetzte Bodennutzung Vorrang vor Baumschutzregelungen.
Das gilt für Bäume in den einzelnen Gartenparzellen als auch für den Baumbestand auf Gemeinschaftsflächen,
wenn und soweit durch diesen
die kleingärtnerische Nutzung in den Gartenparzellen gestört wird.
Bundeskleingartengesetz § 1 Seite 87 u. 88.
die Regelung in Kleingartenanlagen, Bodenschutz vor Baumschutz,
es kann nicht alles in der Satzung stehen dafür gibt es das Bundeskleingartengesetz.
Mit freundlichen „Gut Grün“
Werner Placzek
Vorsitzender
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13.08.2024
Interview mit dem Wertermittler Hans-Jürgen Husmann
Der Wertermittler nimmt die Personalien des abgebenden Pächters auf. Der abgebende Pächter ist zur Auskunft verpflichtet.
Interview mit einem Wertermittler: 20 Fragen an Hans -Jürgen Husmann.
Immer wieder kommt es vor, dass Jemand seine Kleingartenparzelle aufgeben muss.
Die geschieht aus den unterschiedlichsten Gründen.
In unserer grünen Mustersatzung unter §18 und im Kleingartengesetz ist geregelt, dass der Vereinsvorstand den Wertermittler bestellt, nachdem der scheidende Pächter seine schriftliche unterzeichnete Kündigung beim Vereinsvorstand eingereicht hat.
Dieser scheidende Pächter kündigt seine Parzelle, weil er seinen Garten aufgeben wird. Trotzdem kann er weiterhin Mitglied im Verein bleiben.
In der Satzung ist geregelt, dass mindestens ein halbes Jahr zuvor oder am 3. Werktag im Monat Juni die Kündigung beim Vereinsvorstand eingegangen sein muss. Nur dann endet die Mitgliedschaft zur Gartennutzung noch im gleichen Jahr zum Monatsende vom November. Spätere Kündigungen verlängern automatisch die Zeit der Gartennutzung bis zum Ende des Folgejahres.
Wenn nach diesem vorgegebenen Termin im Juni gekündigt wird, jedoch schon kurzfristig ein neuer Nachfolgepächter gefunden worden ist, kann die Gartenparzelle schon früher übergeben werden, und nicht erst im Folgejahr.
Natürlich kann der scheidende Pächter beides gleichzeitig kündigen, also Mitgliedschaft und Gartenparzelle. Der Vereinsvorstand bestellt und bestimmt den Wertermittler. Der scheidende Pächter trifft zum vereinbarten Termin den Wertermittler, sowie den Vereinsvorsitzenden - oder dessen Vertreter - und den Fachberater des Vereins auf seiner Parzelle. Der abgebende Pächter zeigt dem Wertermittler alles auf seiner Parzelle und gewährt ihm Einblick in die Gartenlaube.
Nun beginnt die Tätigkeit des Wertermittlers.Der Wertermittler schaut sich alle Pflanzen und Anpflanzungen genau an. Diese werden in seinem Bericht erfasst.
Der Wertermittler dokumentiert die Anpflanzungen, das Alter und Zustand der Laube und die zu entfernenden Anpflanzungen und Anbauten, Gebäude etc. die noch vor dem Pächterwechsel zu entfernen sind. Der Wertermittler berechnet die Entschädigungssumme, die der Nachfolger dem abgebenden Pächter zu zahlen hat. Diese berechnete Abstandssumme, die aus dem Wertgutachten hervorgeht, darf nicht vom abgegebenen Pächter überschritten werden. Er darf nicht mehr Geld verlangen, als den Betrag, der in dem Gutachten steht. Das ist gesetzlich so geregelt.
Für private Sachen kann sich der abgebende Pächter trotzdem mit seinem Nachfolger separat einigen und diese an ihn verkaufen. Diese Dinge muss der neue Pächter jedoch nicht übernehmen, wenn er diese nicht haben will. Dann gilt, dass der abgebende Pächter dies selbst entfernt, bzw. mitnimmt. Die Vereinsvorsitzende Sandra Metzner gibt Auskunft zu den Fragen des Wertermittlers. Die kann u.a. auch die Frage nach der Hecke sein...
Falls der abgebende Pächter Widerspruch gegen das Wertermittlungsgutachten einlegen möchte,
muss er dies schriftlich innerhalb von 14 Tagen beim Vereinsvorstand eingereicht haben.
Ich habe ein Interview mit dem Bezirksfachberater, Bauausschuss- Vorsitzenden und Wertermittler vom Bezirksverband Recklinghausen der Kleingärtner e.V., Herrn Hans- Jürgen Husmann, geführt.Der Fachberater Hans-Jürgen Husmann beim Interview im Büro der Geschäftsstelle.
1.) Was fällt in deine Wertermittlung? Auch Geräteschuppen?
Antwort: Die Geräteschuppen, die Laube und sonstige Gebäude werden begutachtet, vermessen und aufgenommen. In der Bewertung fallen jedoch nur die 24 m² überdachter Raum. Das ist meistens die Laube. Alles andere, was überdacht ist, ebenso auch alles was an Baulichem, Geräteschuppen oder Ähnlichem zu viel vorhanden ist, wird nicht bewertet, sondern nur im Bericht aufgenommen. Diese zusätzlichen Gebäude, wie z.B. ein kleiner Geräteschuppen, fallen in die Zuständigkeit des Vereinsvorstandes und können nur mit der Zustimmung des Vereinsvorstandes, stehenbleiben. Der Vereinsvorstand kann auch auf die Entfernung bestehen.
Der abgebende Pächter hilft bei der Wertermittlung mit, denn die Aufnahme aller Anpflanzungen etc. soll ja vollständig sein.2.) Machst du auch in den Wintermonaten Wertermittlungen?
Und wie erkennst du, welche Pflanzen, Sträucher und Bäume das sind? Da sind doch keine Blätter mehr daran.
Antwort.: In den Wintermonaten wird eh weniger im Garten gearbeitet. Trotzdem kann man die Bäume beispielsweise an der Rinde erkennen. Das Alter der Obstbäume kann am Umfang festgestellt und berechnet werden, da dieser 2 cm pro Jahr zunimmt. Sträucher erkennt man oft noch an ihrem Laub.
Der scheidende Pächter ist ja auch immer bei der Wertermittlung dabei. Er hilft aktiv mit, dass alles aufgenommen und nichts vergessen wird.
3.) Wie erkennst du wie gesund und wie alt dieser Baum und diese Pflanze ist. Verlässt du dich auf die Aussagen des abgebenden Pächters?
Antwort: Es gibt Richtlinien für Wertermittler, an die sich diese halten.Dieser Pfirsichbaum hat die Kräuselkrankheit...Trotzdem trägt er noch Früchte. Das Jahr war sehr nass...
4.) Gibt es Abzüge bei der Berechnung von gesunden oder erkrankten oder schlecht gepflegten oder auch fehlerhaft beschnittenen Obstbäumen und Sträuchern? Wie sehen die Abzüge/ Einbußen dafür aus?
Antwort: Für nicht gepflegte oder falsch bzw. gar nicht geschnittene oder falsch geschnittene oder gepflegte Bäume und Sträucher zieht der Wertermittler prozentual z. B. 10% dann von der Berechnungssumme dafür ab. Bei Krankheiten der Pflanzen werden vielleicht 25-30% abgezogen.
Sollte eine Pflanze kaum noch zu retten sein, bekommt der Pächter eigentlich nur noch ganz wenig bis gar nichts mehr dafür.
Zwischenfrage: Gibt es bei den Anpflanzungen eine Obergrenze?
Antwort: Ja. Auch hier ist im Richtlinienheft des Wertermittlers vorgegeben, dass der Wert eines einjährigen Baumes 21,50 € und für Sträucher bei bestimmten Sträuchern bei 18,50 € liegt. Bei Obstbäumen im Alter von 10 Jahren gilt das 3- fache des Kaufwertes, also 64,50 €.
Für ältere Bäume, die eigentlich aufgrund ihres Alters abgeschrieben wären, aber noch gut tragen, können dann 35-40 € berechnet werden. Eine Obergrenze rechnet sich nach der m² -
Zahl des Gartens. So liegt z.B. - bei einer mit Bäumen und Sträuchern bepflanzten Fläche z.B. bei 60 m ² - die festgesetzte Obergrenze, die dafür berechnet wird, bei 465 € .
Der Wert der Bäume und Sträucher pro m² ist prozentual festgelegt. Alles was darüber liegt, wird zwar aufgenommen, aber nicht bewertet,
Alles wird aufgenommen... Auch diese Gehwegplatten...Jedoch sind diese Platten schon älter und haben kaum noch einen Wert?5.) Bewertest du auch Gehwege, Pergolen, Hochbeete etc. ? Wird das entschädigt? Spielt das Alter, der Wiederverkaufswert und der Zustand eine Rolle? Werden Sitzgruppen oder auch einzelne Steine bewertet?
Antwort: Das liegt oft im Ermessen des Wertermittlers. Hochbeete werden wie ein Frühbeet nach m² und nach der Anpflanzung darin bewertet. Hochbeete können in der Anschaffung oft – unterschiedlich – teuer gewesen sein. Um diese Hochbeete objektiv zu bewerten, richtet sich der Entschädigungswert nach der Größe und Füllmenge darin.
Bei Steinen und Gehwegplatten spielen Zustand, Größe, Alter und Wiederverkaufswert eine wichtige Rolle. So fallen Steine, Betonplatten, oder Gehwegplatten, die schon über 40 Jahre im Boden liegen, aus der Bewertung heraus, da diese ausgegraben werden müssten und nicht mehr zu verkaufen wären. Auch zu viele Steine und Platten im Garten versiegeln die Flächen, wo folglich nichts angebaut werden kann, und diese eh aus der Bewertung herausfallen.
Sitzgruppen werden nicht bewertet, da diese nicht typisch für einen Garten und privat sind. Diese Sitzgruppen könnte der Pächter als private Dinge an seinem Nachfolgepächter verkaufen, wenn er diese haben möchte. Sonst muss er dieses mitnehmen.
6.) Berechnest du auch die vermutlichen Kosten, die zur Entfernung von Reklamationen entstehen?
Antwort: Waldbäume, Lebensbäume, Zypressen, Tannenbäume etc. werden ja nicht bewertet und haben nichts im Kleingarten zu suchen. Mit der Berechnung zur Beseitigung oder Entfernung von nicht kleingärtnerischen Pflanzen oder auch von Müll usw. hat der Wertermittler nichts zu tun, da auch die Kosten z.B. für die Container je nach Kommune unterschiedlich hoch sein können. Im Protokoll gibt es für den Wertermittler extra eine Rubrik, wo diese zu entfernenden Dinge aufgeführt werden. Auch die „Versprechungen“ des scheidenden Pächters, sowie Vereinbarungen zwischen scheidendem Pächter und dem Vereinsvorstand etc. finden darin Platz. Die Beseitigung dieser nicht kleingärtnerischen Pflanzen, und die anschließende Kontrolle, dass die Maßnahmen durchgeführt worden sind, fallen in die Zuständigkeit des Vereinsvorstandes. Auch kümmert sich der Vereinsvorstand darum, welche Firma und zu welchem Preis diese beauftragt werden soll, oder ob der Pächter das selber machen wird. Das kann der Wertermittler ja nicht wissen. Der Vereinsvorstand kümmert sich auch darum, dass die Parzelle wieder ordnungsgemäß bewirtschaftet werden kann und kleingärtnerisch genutzt wird.
(Hier erscheint demnächst ein Foto.)
7.) Achtest du auf die kleingärtnerische Nutzung? Wird das in deinem Bericht vermerkt?
Antwort: Immer!
Wenn ich sehe, dass kein Grabeland geschaffen wurde, dann muss ich das vermerken. Wir haben die „Ein- Drittel-Regelung“, auch im Bundeskleingartengesetz vermerkt und festgehalten, und diese gilt es zu beachten und einzuhalten. Oft werden dann vom Vereinsvorstand die Parzellen an junge Familien vergeben. Diese werden dann angehalten, Obst und Gemüse anzubauen. Der Vereinsvorstand entscheidet im Grunde genommen, was er aus dieser Parzelle macht…
Grundsätzlich ist es aber so, dass der Trend zum Anbau von eigenem Gemüse und Obst auf Grabeland zu bevorzugen ist, da dies ökologisch viel besser, biologisch angebaut und gesünder als aus dem Supermarkt ist.
8.) Wird bzw. werden eine Einfriedung, eine Grenzhecke und Zäune bewertet und an den Pächter entschädigt?Schmetterlingsflieder, dieser Rosenstock und auch der Zaun hinter der Laube im Rücken des Wertermittlers werden begutachtet und berechnet.
Antwort: Zäune werden immer bewertet. Es kommt aber darauf an, wer den Zaun gesetzt, oder vom Vorpächter übernommen hat. Grundsätzlich ist der Zaun auf der rechten Seite vom Gartentor aus der Zaun vom Gartenpächter. Ob Maschendraht, sowie der Zustand, Höhe und Alter werden bewertet. Eingrenzhecken werden meist vom Verein gesetzt und fallen somit aus der Entschädigung heraus, da diese Hecken Grundstücke abgrenzen oder dem allgemeinen Sichtschutz dienen.
9.) a.) Darf der scheidende Pächter - b.) auch nach der Wertermittlung) - seine Lieblings Pflanze oder Baum noch mitnehmen?
- c. Falls schneller als gedacht noch vor November ein Garten-Nachfolger gefunden ist, darf der abgebende Pächter seinen Garten noch beernten? Kartoffeln ausgraben, Äpfel pflücken usw. ?
Antwort: Vorher JA! Nachher NEIN, nicht mehr!- Der abgebende Pächter darf seinen Baum (oder Lieblingsrose etc.) mitnehmen, muss dies aber dem Wertermittler direkt mitteilen. Alle Pflanzen, die bewertet wurden müssen stehenbleiben.Auch wenn dieser noch so schön ist, erscheint dieser im Gutachten, muss dieser stehenbleiben.
Nach der Gartenübergabe, bzw. nachdem der neue Pächter die Parzelle übernommen hat, dürfen keine Pflanzen, Bäume oder auch Ernteprodukte mehr entnommen werden! Auch nicht dann, wenn der kleine Baum Gefahr läuft nicht „mehr anzugehen“, weil er mitten im Sommer umgepflanzt wird und einen anderen Standort erhält. Und auch nicht, weil die Äpfel noch nicht reif sind.Schade um die Früchte, aber wenn der Garten abgegeben worden ist, bekommt dieser diese Mispeln...
Der Garten hat einen neuen Pächter dem alles darauf gehört! Pflanzen, Ernteprodukte und die Laube darauf. Da gibt es keine Ausnahmen.Möchte der abgebende Pächter eine Pflanze mitnehmen informiert er den anwesenden Wertermittler darüber. Dann fällt diese Pflanze aus der Bewertung heraus.
10.) Darf der Pächter sich seinen Nachfolger selber aussuchen? Muss der Vereinsvorstand immer mit einbezogen werden? Wem wird das Wertgutachten jeweils ausgehändigt?
Antwort: Jeder neue Gartenpächter oder – interessierte wird zuerst als Mitglied in dem Verein aufgenommen. Dies macht der Vereinsvorstand.
Und auch die Vergabe der Parzellen ist Aufgabe des Vereinsvorstandes.
Es gibt im manchen Vereinen eine Namens- oder Warteliste und der Vorstand entscheidet, wer welchen Garten bekommt.
Der abgebende Pächter kann sich zwar um einen Nachfolger bemühen, muss diesen aber dem Vorstand vorstellen und fragen, ob sie mit diesem als Nachfolger einverstanden sind.
Der Wertermittler stellt das Protokoll aus und schickt dies – meist per Mail - an den Vereinsvorstand. Davon gibt es 3 Exemplare. So händigt der Vereinsvorstand jeweils ein Exemplar an den abgebenden Pächter und eines an dessen Nachfolger aus. Das letzte 3. Exemplar gehört in die Vereinsakten.
11.) Darf der scheidende Pächter betreffend den Wertermittler entscheiden oder ablehnen, ob er diesen akzeptiert?
Antwort: Nein! Der Vorstand bestellt den Wertermittler und auch wer dies ist bzw. sein soll!
12.) Darfst du ohne vorliegende Kündigung tätig werden?
Begründe dies bitte.
Antwort: Meist braucht der Wertermittler nicht nach der Kündigung zu fragen, weil zwischen dem Vereinsvorstand und dem Wertermittler ein Vertrauensverhältnis besteht. Der Vorstand hat ja die schriftliche Kündigung erhalten, sonst würde er den Wertermittler ja nicht beauftragen.
13.) Wie lange bist du schon Wertermittler? Hast du neue Entwicklungen und Trends im Laufe der Zeit unter den Kleingärtnern feststellen können?Bilder belegen das Gesamtbild der Parzelle.
Antwort: Hans-Jürgen Husmann ist seit 2010, also seit 14 Jahren Wertermittler. In Lünen finden regelmäßig – mindestens einmal im Jahr - Schulungen, Weiterbildungen und Treffen statt, wo die Wertermittler sich über Aktuelles informieren, sich weiterbilden und gegenseitig austauschen. So sind wir Wertermittler immer auf dem neuesten Stand. Als Trend ist seit ca. 12 Jahren festzustellen, dass in vielen Kleingärtnervereinen an verschiedene Nationalitäten eine Parzelle vergeben wurden. Das ist ein Spiegel unserer Gesellschaft. Nun wird vermehrt darauf geachtet, dass junge Leute oder Familien eine Parzelle bekommen. Die Vorstände vergeben ja die Parzellen und selektieren vorher, wer in die Gartenanlage passt.
14.) Du bist auch im Bauausschuss der Vorsitzende. Nimmst du auch die ersetzten oder neu errichteten Lauben, oder baulich veränderten Lauben ab und genehmigt diese? Dürfen Wertermittler das auch machen?
Diese Laube hat Schäden am Holz...fehlender pflegender Anstrich?Antwort: Wertermittler dürfen das nicht, dafür ist der Bauausschuss vom Bezirksverband zuständig. Eine Laube von max. 24 m² ist die Norm. Festzuhalten ist nur, dass Lauben, die noch vor 1983 erbaut worden sind einen Bestandsschutz haben und nicht zurückgebaut werden müssen. Der Bestandsschutz ist gebäudeabhängig und nicht Personenabhängig. Dies bedeutet, dass diese Lauben – auch bei Pächterwechsel - nicht verkleinert werden müssen. Ausnahmen bilden jedoch bauliche Veränderungen. Dann endet der Bestandsschutz.
15.) Wie lange dauert eine Wertermittlung durchschnittlich? Du vermisst die Parzelle, notierst und fotografierst. a. Wie viel Zeit benötigst du dafür im Durchschnitt? b. Zuhause berechnest du alles und schreibst das Gutachten. Wie viel Zeit nimmt das im Durchschnitt in Anspruch.
Antwort: Das ist unterschiedlich. Für die Begehung ist dies ca. 60 Minuten, je nach Größe der Parzellen und wie viele Anpflanzungen etc. aufgenommen werden müssen. Für den schriftlichen Teil, Zuhause am PC, kann ich noch ca. eineinhalb Stunden rechnen. Hier muss der Bericht überarbeitet werden. Es wird beschrieben, wie der Garten aussieht, -ob gepflegt oder nicht -, Laubengröße, ob Müll herumliegt etc. Es wird alles protokollarisch festgehalten, Berechnungen durchgeführt und dem Vereinsvorstand schriftlich ausgehändigt.
16.) Sind deine Wertgutachten, ob in Recklinghausen, Datteln oder Herten nach den gleichen Grundlagen, oder unterscheiden sich diese voneinander?
Antwort: Es gibt nur eine Richtlinie nach der gearbeitet wird. Da werden keine regionalen Unterschiede gemacht.Größe, Anzahl, Zustand sind wichtig...
17.) Erfährt der Bezirksverband darüber, dass Gärten durch Wertermittler bewertet worden sind bzw. das Wechsel der Parzellen in den Vereinen stattgefunden haben?
Antwort: Die Vereinsvorstände informieren den Bezirksverband über Pächterwechsel wegen Versicherungen, Mitgliedschaft usw.. So weiß der Bezirksverband, wer geblieben ist, und welche Parzellen an wen vergeben wurden und somit auch, dass eine Wertermittlung stattgefunden hat. Der Bezirksverband registriert so, dass Pächterwechsel stattgefunden haben und deshalb vorher auch eine Wertermittlung dort war.
18.) In Recklinghausen gibt es einen relativ neuen Kleingärtnerverein. Aus dem Grabeland wurde ein Verein. Du hast ja dort auch noch Parzellen nachgemessen.
Warst du da als Bauausschuss - Vorsitzender tätig, oder auch als Wertermittler? Wie sah deine Tätigkeit oder Mitwirkung aus?So sah eine Parzelle ursprünglich aus. Die kleingärtnerische Nutzung ist hier gegeben, aber das Gewächshaus zu groß ....
Antwort: Nur der Bauausschuss. Die Gärten waren ja bereits vergeben. Da hatte ja der Verein, bzw. hier die Kirche als Verpächter, das vorgenommen. Sollten da nun hinterher Wechsel stattfinden, wird der Wertermittler bestellt und tätig.
19.) Wie siehst du die Zukunft und den Stellenwert (Wichtigkeit) von Wertermittlungen und Kleingärten?
Antwort: Es sollen sich noch viele junge Leute in Lünen bewerben die Wertermittler werden wollen, weil es muss immer, - unabhängig vom Alter des Gartens -, ein Garten bewertet werden. Kein Vereinsvorstand kann oder darf nach Gefühl und „Gutdünken/Wohlwollen“ Preise für die Einzelgärten festlegen. Außerdem soll für Garteninteressenten nach den Richtlinien des Bundeskleingartengesetzes ein gerechter Erwerb einer Parzelle ermöglicht werden. Auch der scheidende Pächter wird so gerecht entschädigt.
Kleingärten sind wichtig, weil diese unsere Gesellschaft wiederspiegeln. Wir können, wenn wir es wollen, uns selbst versorgen. Und der Kleingärtner kann sagen, dass er das Obst und Gemüse selbst angebaut hat und dieses „bio und öko“ ist. „Urban Gardening“ ist nicht für eine Familie alleine und es ist nicht geregelt, wer was bekommt.
20.) Wie hat dir das Interview gefallen und was möchtest du unseren Besuchern auf unserer Homepage gerne noch mitteilen?
Antwort: Jeder, der sich alles gut durchgelesen hat, ist nun gut informiert. Mir hat das Interview sehr gut gefallen. Falls nochmal Fragen auftauchen, kann Jeder auf der Homepage noch einmal nachschauen. Grundsätzlich: Der Vereinsvorstand ist bei den Wertermittlungen ja dabei. Und so ist das auch gut geregelt. Es wird Wucher vermieden. Wenn sich an das Wertgutachten gehalten wird, ist das gut geregelt und eine faire Übergabe.
Ich danke dir, lieber Hans -Jürgen, herzlich für dieses interessante Interview. Sicherlich werden viele Gartenfreunde nun gut informiert sein und bestens Bescheid wissen. Wir haben dieses Interview geführt, um auf etwas anderes Art unsere Gartenfreunde zu informieren. Es tauchen immer wieder Fragen von Gartenfreunden auf und manchmal kann dies auch ein Vereinsvorstand noch nicht beantworten, da noch nicht lange genug im Amt. Wir hoffen, dass wir weiterhelfen konnten.
Text, Interview und Bilder von Maria Althaus.
Antworten von dem Bezirksfachberater Bauausschuss-Vorsitzenden und Wertermittler Hans -Jürgen Husmann.
Alle abgebildeten Personen haben der Veröffentlichung auf unserer Homepage zugestimmt.
Interview mit dem Wertermittler Hans-Jürgen Husmann 2024.pdf
- Wertermittler bei der Arbeit.JPG
- Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit.docx
- Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit.pdf
- Regeln für Hobbygärtner.docx
- Regeln für Hobbygärtner Heckenschnitt.docx
- Regeln für Hobbygärtner Heckenschnitt.docx
- Regeln für Hobbygärtner beim Heckenschnitt.pdf
- Regeln für Hobbygärtner Heckenschnitt.docx
- Fachberatung Gesetzl. Grundlage Spieß.pdf
- Jeder Verein braucht einen Fachberater.pdf
- Evas Apfel, oder Naschen erlaubt.pdf
- Evas Apfel, oder Naschen erlaubt.docx
- Vom Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.pdf
- Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.pdf
- Mitglieder im Kleingärtnerverein.docx
- Mitglieder im Kleingärtnerverein.pdf
- Thema.pdf
- Kassenprüfer allgemeine Infos.pdf
- Was ist der Unterschied zwischen Miete und Pacht.pdf
- Aus dem Bundeskleingartengesetz.pdf
- Pächter muss seinen Garten selbst bewirtschaften.pdf
- Allgemeine Zusammenfassung Kassenprüfer.pdf
- Entlastung des Vereinsvorstandes.pdf
- Checkliste Kassenprüfer.pdf
- Kassenprüfungsbericht Mustervorlage (1).pdf
- Kassenprüfungsbericht Mustervorlage.docx